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Statuten

des Vereines "Österreichische Gesellschaft vom Goldenen Kreuze"

§ 1. Name und Sitz

  1. Der Verein führt die Bezeichnung "ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT VOM GOLDENEN KREUZE".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesgebiet.
  3. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Alle in den Statuten des Vereines angeführten Funktionen sind grundsätzlich Personen männlichen und weiblichen Geschlechtes zugänglich.

§ 2. Vereinszweck

  1. Der Verein hat die Aufgabe, Bediensteten von Körperschaften öffentlichen Rechts, und deren ausgegliederten Unternehmungen und Anstalten und den im Bereich des öffentlichen Dienstes tätigen Bediensteten des ÖGB sowie den Angehörigen der genannten Bediensteten bei Krankheit, Rekonvaleszenz, im Alter und bei Erholungsbedürftigkeit Hilfe zu gewähren, und zwar durch:
    1. den Betrieb eigener Kranken- und Heilanstalten, Ambulanzen, Kurhäuser, Alters- und Erholungsheime und ähnlicher Einrichtungen,
    2. Zusammenwirken mit anderen Trägern, die derartige Einrichtungen betreiben,
    3. finanzielle Zuschüsse bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände und
    4. das Anbieten physischer bzw. psychischer Therapiemöglichkeiten.
  2. Vom Verein betriebene Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten haben alle anstaltsbedürftigen Personen nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen bei Bedarf aufzunehmen.
  3. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet.
  4. Der Verein kann aus organisatorischen und betriebwirtschaftlichen Gründen die Führung der Krankenanstalt an eine gemeinnützige Körperschaft (im Folgenden: Betriebs-GesmbH) übertragen, deren Geschäftsanteile der Verein zu mehr als 50% zu halten hat. Aus dem Gesellschaftsvertrag muss klar hervorgehen, dass die Tätigkeit dieser Körperschaft für den Verein lediglich in Erfüllung seiner gemeinnützigen, statutarischen Aufgaben erfolgt und der Willensbildung durch die Vereinsorgane unterliegt.

§ 3. Aufbringung der Mittel

Die erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren, Beiträge von Stiftern, Kostenbeiträge, Erträgnisse des Vermögens sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.

§ 4. Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereines sind ordentliche und außerordentliche (Stifter).
  2. Als ordentliche Mitglieder können die im § 2 Absatz 1 umschriebenen Bediensteten sowie deren Angehörige durch die Leitung aufgenommen werden.
  3. Als Ehrenmitglieder und Stifter können Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss durch das für die Aufnahme zuständige Organ des Vereines.

§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines im Rahmen der Möglichkeiten und des Vereinszweckes zu beanspruchen. Alle volljährigen Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Präsidium die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 6. Organe des Vereines

  1. Organe des Vereines sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. die Leitung,
    3. das Präsidium,
    4. der Präsident,
    5. der Generalsekretär,
    6. die Rechnungsprüfer,
    7. das Schiedsgericht.
  2. Zur Führung der Vereinsgeschäfte sind der Präsident, das Präsidium und der Generalsekretär berufen.
  3. Die Funktionsperiode aller Organwalter dauert vier Jahre, jedenfalls bis zur Konstituierung der neu gewählten Organe.
  4. Die Tätigkeit der Organwalter ist grundsätzlich unentgeltlich. Mit dem Generalsekretär kann ein entgeltliches Rechtsverhältnis begründet werden.

§ 7. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist von der Leitung mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Ladung ist vier Wochen vor dem Termin auszusenden.
  2. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes und der gewünschten Tagesordnung verlangen, ist diese von der Leitung innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen dieses Verlangens beim Präsidium einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens dreißig Mitglieder anwesend sind. Diese Voraussetzung entfällt, wenn die Einladung mindestens vier Wochen vor dem Termin ausgesandt und in dieser ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegen unbeschadet der Bestimmung des § 14:
    1. die Wahl und die Enthebung der Mitglieder der Leitung (§ 8 Abs. 1),
    2. die Wahl und die Enthebung der mindestens zwei, höchstens vier Rechnungsprüfer (§ 12),
    3. die Ernennung zu Ehrenmitgliedern und Stiftern (§ 4 Abs. 3) sowie die Verleihung des Titels "Ehrenpräsident",
    4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Beitrittsgebühren und der Mindestbeiträge von Stiftern,
    5. die Beschlussfassung über den alljährlich von der Leitung vorzulegenden Tätigkeitsbericht,
    6. die Beschlussfassung über den Bericht der Rechnungsprüfer,
    7. die Beschlussfassung über die Entlastung der Vereinsorgane.
  5. Die Beschlüsse bedürfen, sofern in diesen Satzungen nicht anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 8. Leitung

  1. Die Leitung besteht aus mindestens 15 höchstens 25 Mitgliedern. Scheidet während einer Funktionsperiode ein Mitglied aus, so kann in der nächsten Mitgliederversammlung jedenfalls eine Nachwahl für die restliche Funktionsperiode vorgenommen werden.
  2. Die Leitung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  3. Der Leitung obliegen:
      die Wahl des Präsidenten, zweier Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und der ein bis drei weiteren Mitglieder des Präsidiums (§ 9),
    1. die Wahl des Generalsekretärs (§ 11),
    2. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
    3. die Erlassung der erforderlichen Geschäftsordnungen und sonstiger generellen Regelungen,
    4. die Festlegung der Voraussetzungen für die Benützung der Einrichtungen des Vereines,
    5. die Zustimmung zur Ausübung der Gesellschafterrechte des Vereines gegenüber der BetriebsGesmbH, soweit sie die Bestellung der Geschäftsführer dieser Gesellschaft betrifft,
    6. die Beratung über die von den zum Verein gehörenden Unternehmungen sowie der BetriebsGesmbH vorzulegenden Berichte,
    7. die Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von unbeweglichem Vermögen und von Anteilsrechten,
    8. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und der jährlichen Tätigkeitsberichte des Präsidiums und der zum Verein gehörenden Unternehmungen,
    9. die Beratung und Beschlussfassung über den der Mitgliederversammlung alljährlich vorzulegenden Tätigkeitsbericht und den Bericht der Rechnungsprüfer gemäß § 12,
    10. die Anordnung von Sonderkontrollen.
  4. Der Ehrenpräsident und die Ehrenmitglieder haben in der Leitung Sitz und Stimme; die Rechnungsprüfer sind berechtigt, an den Sitzungen der Leitung ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 9. Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten, dem Finanzreferenten und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
  2. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  3. Dem Präsidium obliegen:
    1. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von unbeweglichem Vermögen und von Anteilsrechten nach Zustimmung der Leitung,
    2. die Ausübung der Dienstgeberrechte gegenüber dem Generalsekretär,
    3. die Bestellung der Geschäftsführer sowie der leitenden Angestellten und Funktionsträger der zum Verein gehörenden Unternehmungen, soweit hiefür nicht andere Organe zuständig sind, mit Ausnahme der BetriebsGesmbH,
    4. die Vorbereitung und Einberufung der Leitungssitzungen und der Mitgliederversammlungen, einschließlich der Festlegung der Tagesordnung,
    5. die Beschlussfassung über alle sonstigen Angelegenheiten, die nach diesen Statuten nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

§ 10. Präsident

  1. Dem Präsidenten obliegen:
    1. die Vertretung der Gesellschaft nach außen einschließlich der Wahrnehmung der Eigentümerinteressen sowie der Rechte des Vereines als Gesellschafter der BetriebsGesmbH,
    2. die Anordnung von Sonderkontrollen als Sofortmaßnahme bei Gefahr im Verzug,
    3. der Vorsitz in der Mitgliederversammlung, der Leitung und im Präsidium,
    4. die Zeichnung von Geschäftsstücken in den Angelegenheiten, die von der Mitgliederversammlung oder der Leitung zu entscheiden sind, oder aus denen sich Rechtsverbindlichkeiten für den Verein ergeben können, gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Präsidiums oder dem Generalsekretär.
  2. Der Präsident wird im Verhinderungsfall von einem der Vizepräsidenten vertreten. Die näheren Bestimmungen über die Reihenfolge der Vertretung regelt die Geschäftsordnung.

§ 11. Generalsekretär

  1. Dem Generalsekretär obliegen:
    1. die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines im Rahmen der Geschäftsordnung und der ihm von den Vereinsorganen erteilten Ermächtigungen bzw. Weisungen,
    2. die Leitung des Sekretariats einschließlich der Führung der Mitgliederevidenz und des Archivs,
    3. die Unterstützung der Mitglieder der Leitung und des Präsidiums bei Ausübung ihrer Funktionen,
    4. die Zeichnung von Geschäftsstücken, für die in den Statuten oder in der Geschäftsordnung keine andere Zeichnungsberechtigung vorgesehen ist.
  2. Dem Generalsekretär kann eine Entschädigung zuerkannt werden.

§ 12. Rechnungsprüfer

  1. Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung der laufenden Gebarung und des Rechnungsabschlusses nach den Grundsätzen der Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Sie haben alljährlich der Leitung und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis dieser Überprüfung zu berichten.

§ 13. Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Jeder Streitteil entsendet ein Mitglied; die entsandten Mitglieder haben ein drittes Mitglied als Obmann zu wählen. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 14. Statutenänderung und Auflösung

  1. Die Änderung dieser Statuten oder die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen. In der Einladung muss dieser Tagesordnungspunkt angeführt sein. Ungeachtet der Regelung des § 7 Abs. 3 der Statuten müssen bei einer Statutenänderung mindestens 30 Mitglieder anwesend sein. Dieses Anwesenheitserfordernis ist auch für die Auflösung des Vereines gegeben, die aber weiters einer Vierfünftelmehrheit bedarf.
  2. Die Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereines bzw. bei Wegfall der im § 2 näher beschriebenen gemeinnützigen Zwecke ist das vorhandene Vermögen an die Erzdiözese Wien oder an eine gemeinnützige Privatstiftung, die einem ähnlichen Zweck wie der aufgelöste Verein dient , mit der Auflage zu übergeben, dieses für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden.
  4. Das letzte Präsidium hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Dieses Präsidium ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist im Amtsblatt der Wiener Zeitung anzuzeigen.


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